Jagdgebrauchshundeprüfung
Im Kreisjagdverband Meißen e.V. ist die Jagdhundeausbildung u.a. ein sehr wichtiger Grundsatz für die Verbandsarbeit. Das Sprichwort: ... Jagen
ohne Hund ist Schund ... steht heute mehr Bedeutung zu als gestern.
Eine intensive und erfolgsorientierte Jagdhundeausbildung ist natürlich nur möglich, wenn zur Ausbildung interessante und wildreiche Jagdreviere
zur Verfügung stehen - ob es das Waldrevier zum Stöbern und für die Fährtenarbeit oder das Feldrevier mit Remisen bzw. mit dem Weiher für die Apportierarbeit ist.
Der Lohn für eine intensive
Jagdhundeausbildung ist das Bestehen der Jagdgebrauchshunde-prüfung.
In der Schweiß- und Stöberhundegruppe werden im jagdlichen Gebrauch ausschließlich Jagdhunde eingesetzt, die ihre Eignung und Leistung
entsprechend der Jagdart erfolgreich in anerkannten Prüfungen, gemäß SächsJagdG und SächsJagdVO, nachgewiesen haben. Außnahme stellen lediglich Junghunde in Ausbildung dar.
Erfolgreich
bestandene Brauchbarkeitsprüfungen - Stand 29.04.2018:
2016
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter - Thilo Uhlemann mit KlM "Sputnik" Hotte vom Orlatal
Brauchbarkeit Schweiß - Andreas Stopp mit DJT Quinte von der Elchschaufel
Brauchbarkeit Stöbern/ Anlagenprüfung - Dr. Hartmut Pampel mit Kopov Daico vom Reuterstein
Brauchbarkeit
Schweiß - Dr. Hartmut Pampel mit Kopov Daico vom Reuterstein
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter - Steffen Franz mit DD Aiko von der Weidemark
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter
- Andre Schuschies mit DD "Benny" Lobo von der Lichten Tanne
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter - Robert Dachsel mit DK Freya vom Perlbachtal
2017
Brauchbarkeit Schweiß - Robert Dachsel mit DK Freya vom Perlbachtal
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter - Rico Pampel mit Gonczy Polski "Ares" Mag Psia Awangarda
Brauchbarkeit
Schweiß (Fährtenschuh 1000 m) - Rico Straßerger mit Bayerischer Gebirgsschweißhund "Pacco" Baxter vom Rosenbach
2018
Brauchbarkeit Stöbern/
Natur - Lars Hänsel mit DD Janka vom Sprakeler Holz
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter - Martin Lau mit KlM Candy
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter - Dr. Andreas Christl/ Rosa
Christl mit DW "Urmel" Ulko vom Ludwigsstrauch
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter - Ronald Richter mit DD "Cira" Cheddi von der Stienitzquelle
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter
- Tommy Arnold mit DJT Bolle von der Erashöhe
Brauchbarkeit Schweiß - Andre Schuschies mit DD "Benny" Lobo von der Lichten Tanne
Brauchbarkeit Schweiß - Heiko Engel mit
BGS "Baldo" vom Rosenbach
Brauchbarkeit Stöbern/ Saugatter - Nadine Kaßner mit Weimaraner "Coco-Nando" König der Waldlichtung (zur Prüfung geführt von Daniel Habich)
Brauchbarkeit
Stöbern/ Saugatter - Rico Voigt mit DK "Prada" vom Geestmoor
Brauchbarkeit Schweiß - Rico Pampel mit Gonczy Polski "Ares" Mag Psia Awangarda
Brauchbarkeit Schweiß/ Stöbern
Natur - Wilfried Gerold mit DD
Brauchbarkeit Schweiß - Tobias Pilic mit Tiroler Bracke "Anton" vom Kindtalgraben
2019
Brauchbarkeit Schweiß
- Jürgen Habich mit BGS „Waser z. DolinyPojcy“
Brauchbarkeit Schweiß - Tommy Arnold mit DJT „Bolle von der Erashöhe“
Brauchbarkeit Schweiß - Dr. Andreas Christl/ Rosa Christl mit DW Urmel„Ulko vom Ludwigsstrauch“
Brauchbarkeit Schweiß - Nadine Kassner mit Weimaraner „Coco-Nando“
König der Waldlichtung (Hundeführer : Daniel Habich )
Verbandsjugendprüfung & Derby - Katja Hartmann mit Deutsch Kurzhaar „Clay vom Elsterhorst“
Verbandsjugendprüfung
& Derby- Rainer Hartmann mit Deutsch Kurzhaar „Clara von Schlot‘s Kotten“
Anlagenprüfung - Annett Salzmann mit Dachsbracke „Berta vom Arkonablick“
Anlagenprüfung
- Alexander Otto mit Dachsbracke „Conan vom Kellerwald“
Brauchbarkeit Stöbern/Saugatter- Anett Salzmann ADB „Berta vom Arkonablick“
Brauchbarkeit Stöbern/Saugatter -Toni Tillig mit Border Terrier „Leni“
Brauchbarkeit Stöbern/Saugatter- Jens Welke mit BordernTerriern“Wastl“
Brauchbarkeit Stöbern/Saugatter- Henry Müller mit Fox Terrier „Max“
Brauchbarkeit Stöbern/Saugatter- Henry Müller mit Fox Terrier „Moritz“ Hundeführer Daniel
H.
Brauchbarkeit Stöbern/Saugatter- Henry Müller mit Dt. Bracke „Carlchen“
Brauchbarkeit Stöbern/Saugatter- Dietmar Mitko mit KIM “Kira vom
Wentowsee“
Brauchbarkeit Schweiß- Anett Salzmanun mit ADB „Berta vom Arkonablick“
Brauchbarkeit Schweiß-
Stefan Lange mit BGS „Calli vom Rosenbach“
Brauchbarkeit Schweiß- Rico Voigt mit DK „Prada vom Geestmoor“
Solms
- Rainer Hartmann mit DK „Clara von Schlot‘s Kotten“
Solms- Katja Hartmann mit DK „Clay vom Elsterhorst“
Härtenachweis- Rainer Hartmann
mit DK „Clara von Schlot‘s Kotten“
Härtenachweis- Katja Hartmann mit DK „Clay vom Elsterhorst“
Leistungsprüfung
Schweiß „Natur“- Anett Salzmann mit ADB „Berta vom Arkonablick“
Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) - Katja Hartmann mit DK „Clay vom Elsterhorst“
2020
Bringtreue Prüfung (Btr)- Katja Hartmann mit DK "Clay vom Elsterhorst"
Verlorenbringernachweis (Vbr) - Katja Hartmann mit DK "Clay vom
Elsterhorst"
Gebrauchsprüfung - Anett Salzmann mit ADB „Berta vom Arkonablick“
Gebrauchsprüfung - Alexander Otto mit ADB "Conan vom
Kellerwald"
Die Grundlage der absolvierten Prüfungen ist der § 24 Abs. 1 SächsJagdG vom 27.08.2012 und die SächsJagdVO § 6 Abs. 3 Brauchbare Jagdhunde vom 14.09.2012.
..."Ein Jagdhund ist
für die jeweilige Jagdart brauchbar im Sinne des § 24 Abs. 1 SächsJagdG, wenn:
(1) er eine Jagdgebrauchshundeleistungsprüfung eines dem Jagdgebrauchshundverband e. V. angeschlossenen Verbandsvereins in einer der Fachgruppen Schweiß,
Stöbern, Feldarbeit, Wasserarbeit, Bringen oder Bauarbeit bestanden hat,
(2) er eine Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat oder
(3) seine Eignung für die jeweilige Jagdart durch eine Prüfung nach den in einem anderen Bundesland
oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden Vorschriften festgestellt worden ist. Brauchbarkeitsprüfungen werden durch die anerkannten Vereinigungen der Jäger nach von der oberen Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnungen
durchgeführt"...
Quelle: "SächsJagdVO"
Die Brauchbarkeitsprüfungen werden in Kooperation mit dem Jagdgebrauchshundeverband Königswusterhausen e.V. / LJV Brandenburg
e.V. durchgeführt. Grundlage der Prüfungen ist die JagdHBV - Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung von Brandenburg.
..."Folgenden Fachgruppen werden geprüft:
Fachgruppe
(A) Gehorsam
In der Fachgruppe (A) Gehorsam muss der Hund in folgenden Teilfächern genügende Leistungen erbringen:
(1) Allgemeiner Gehorsam im übersichtlichen Gelände:
der Jagdhundeführer
hat den Hund nach Weisung zu schnallen und ihn einige Minuten laufen zu lassen. Auf Pfiff, Zuruf oder Zeichen hat der Jagdhund dem Hundeführer Folge zu leisten und darf sich ohne Befehl nicht von ihm entfernen.
(2) Verhalten auf dem Stand:
bei einem improvisierten Treiben hat sich der am Stand neben seinem Führer angeleinte oder frei sitzende oder abgelegte Hund ruhig zu verhalten. Bei Abgabe von Schüssen (auch der Führer muss schießen) darf er nicht winseln, Laut geben,
an der Leine zerren oder den Hundeführer verlassen.
(3) Leinenführigkeit:
der Hund muss bei lose durchhängender Leine ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben seinem Führer folgen. Er soll nicht an der Leine ziehen und
muss beim Umgehen von Bäumen unmittelbar seinem Führer folgen.
(4) Ablegen:
der Hundeführer legt seinen Hund an einem vom Prüfer bezeichneten Platz entweder angeleint oder frei, mit oder ohne Gegenstand, ab. Der Hundeführer
pirscht sich in eine Deckung, so dass er für den Hund nicht mehr sichtbar ist, gibt zwei Schüsse mit jagdlichem Kaliber in kurzem Abstand ab und kehrt nach insgesamt circa zehn Minuten zum Hund zurück. Der Hund muss sich ruhig verhalten, darf
nicht winseln und Laut geben oder den Platz verlassen.
(5) Schussfestigkeit im Feld oder Wald:
während der Hund bei der Prüfung des allgemeinen Gehorsams circa 30 bis 40 Meter vom Führer entfernt ist, gibt der Hundeführer oder
ein Dritter auf Anweisung eines Richters zwei Schrotschüsse im Abstand von circa 30 Sekunden ab. Stark schussempfindliche (länger als eine Minute dauernde deutliche Einschüchterung), schussscheue (Flucht oder Arbeitsverweigerung) oder ausgesprochen
handscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.
Fachgruppe (D) Schweißarbeit
(1) Auf der künstlichen Rotfährte ist eine Riemenarbeit von
mindestens 600 Metern Länge mit zwei Haken als Übernachtfährte mit mindestens zwölf Stunden Stehzeit zu leisten.
(2) Die Fährten dürfen an aufeinander folgenden Tagen nicht im selben Gelände
gelegt werden. Die Fährten sind im Wald oder in deckungsreichem Buschgelände zu legen. Es ist gestattet, die Fährte bis zu einer Länge von etwa 100 Metern auf freiem Felde beginnen zu lassen. Der Anfang der Schweißfährte ist
durch einen Zettel mit der Aufschrift „Fährte Nr. ...... , gelegt .......Uhr“ kenntlich zu machen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Fährten muss überall mindestens 100 Meter betragen. Der Anschuss ist mit Anschuss- und Fährtenbruch
sowie mit Schweiß zu markieren, das Ende der Fährte ist zu kennzeichnen. Eventuelle, für die Richter notwendige Markierungen sind so anzubringen, dass sie vom Führer nicht wahrgenommen werden können.
(3)
Die Schweißfährten können im Tropf-, Tupf- oder Tretverfahren (Fährtenschuh mit Wildschalen) hergestellt werden. Der Schweiß soll frisch oder in frischem Zustand tiefgekühlt und rechtzeitig aufgetaut sein. Chemische Zusätze
sowie jede anderweitige Aufbereitung, z. B. mit Aufbruch oder Teilen davon, sind nicht zulässig. Es kann Wildschweiß, Haustierblut oder eine Mischung von beidem verwendet werden, jedoch müssen alle Fährten einer Prüfung mit demselben
Material hergestellt werden. Für jede getropfte oder getupfte Fährte darf höchstens ein Viertel Liter Schweiß verbraucht werden. Für getretene Fährten darf auf den ersten 50 Metern nach dem Anschuss höchstens 0,1 Liter Schweiß
verbraucht werden. Danach ist die Fährte schweißfrei.
(4) Tupffährten sind mit einem Tupfstock mit etwa sechs Quadratzentimeter großem und zwei Zentimeter dickem Schaumgummistück oder einem Tupfstock
mit eingebautem Schweißbehälter zu legen. Getretene Fährten werden mit Fährtenschuhen hergestellt. Diese müssen so konstruiert sein, dass die Fußbekleidung des Fährtenlegers den Boden nicht berührt. Die Wildschalen
müssen frisch (oder frisch eingefroren) sein und von einer Wildart stammen. Beide in einem Fährtenschuh verwendete Schalen müssen von einem Stück stammen. Sie dürfen nicht für eine weitere Prüfung verwendet werden.
(5) Die Art der Herstellung der Fährte und die Wildart ist in der Ausschreibung bekannt zu machen.
(6) Die Schweißfährten dürfen nur vom Anschuss zum Stück gelegt werden.
Beim Legen der Fährte darf vom Richter und seinen Gehilfen nur eine Spur ausgegangen werden, wobei der Fährtenleger mit der Tropfflasche oder dem Tupfstock oder dem Fährtenschuh als Letzter gehen muss. Am Ende der Fährte ist ein möglichst
frisch geschossenes, vernähtes (Aufbruchstelle, sonstige Verletzungen außer Ein- und Ausschuss) Stück Schalenwild mit Kugelschuss oder ein Ersatz (Decke, Schwarte, Attrappe) frei abzulegen. Alle beteiligten Personen haben sich dann in geradliniger
Verlängerung der Fährte aus dem Wind zu entfernen.
(7) Es wird nur reine Riemenarbeit geprüft. Jeder Hund muss an einer gerechten Schweißhalsung am mindestens sechs Meter langen Schweißriemen geführt
werden, der dem Hund in voller Länge zu geben ist. Die Richter weisen den Führer in den Anschuss ein und geben die Fluchtrichtung an.
(8) Für die Riemenarbeit, bei der drei Richter dem Hund folgen müssen,
ist von besonderer Bedeutung, wie der Hund die Schweißfährte hält. Er soll sie ruhig, konzentriert und zügig, jedoch nicht in stürmischem Tempo arbeiten. Der Führer darf den Hund durch gerechte Hilfen (Anhalten, Ablegen, Vor-
oder Zurückgreifen) unterstützen. In diesen Fällen dürfen die Richter stehen bleiben, sonst haben sie stets dem Hund zu folgen, auch dann, wenn er von der Fährte abkommt, ohne dass der Führer es merkt.
(9) Kommt ein Hund weit von der Fährte ab (circa 60 Meter), müssen die Richter den Führer zurückrufen und neu ansetzen. Ein Hund darf höchstens noch zweimal neu angesetzt werden. Korrigiert ein Führer seinen Hund selbständig,
ohne dass die Richter ihn zurückgerufen hatten, gilt dies nicht als erneutes Ansetzen. Wenn die Richter der Ansicht sind, dass der Hund den Anforderungen an die Schweißarbeit nicht genügt, können sie die Arbeit abbrechen.
Fachgruppe (E) Stöbern
(1) Die Prüfung ist in Gebieten (Wald, Schilf oder Maisschläge) mit ausreichendem Wildbestand durchzuführen. Jedem zu prüfenden Hund ist eine neue
Prüfungsparzelle von mindestens einem Hektar zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Treiben muss von einer angemessenen Zahl sich ruhig verhaltender Helfer (Jäger) und Prüfer sowie den Hundeführern umstellt
werden. Dabei beobachten die Richter den in der Prüfung befindlichen Hund während der Prüfungszeit aus angemessener Entfernung. Die Helfer haben nach Abruf den Richtern die für die Prüfungsbewertung wichtigen Beobachtungen, insbesondere
über Wildbewegung und Dauer des Überjagens, zu melden.
(3) Zur Prüfung darf jeweils nur der zu prüfende Hund geschnallt werden. Der Hundeführer hat während der Prüfung seinen Stand ohne
Anweisung der Richter nicht zu verlassen.
(4) Der zu prüfende Hund wird durch den Hundeführer von dessen Stand oder durch Hör- und Sichtzeichen aus der Bewegung aufgefordert, das Treiben selbständig zu
durchstöbern. Er muss innerhalb von mindestens zehn Minuten durch planvolles, ausdauerndes und gründliches Stöbern das ganze Treiben selbständig absuchen und zeigen, dass er dabei bestrebt ist, Wild zu finden. Er muss gefundenes Wild aufstoßen
und laut jagend verfolgen, bis es mit anhaltendem Laut gestellt oder beschossen wurde oder das Treiben verlassen hat. Beim Überjagen der Grenze des Treibens soll sich der Hund durch Hör- und Sichtzeichen der Helfer von dem Überjagen hinter gesundem
Wild, insbesondere von Rehwild, abhalten und ins Treiben zurückweisen lassen. Überjagen von Raub- oder Schwarzwild ist dabei wesentlich nachsichtiger zu beurteilen. Der Hund muss in angemessener Zeit ins Treiben zurückkehren.
(5) Falls ein Hund im Treiben kein Wild gefunden hat und keine Zweifel bestehen, dass er gründlich genug gesucht hat, kann der Lautnachweis auch durch früheres Zeugnis erbracht werden. Dies kann insbesondere durch einen auf einer früheren
Prüfung vor Verbandsrichtern dokumentierten Nachweis erfolgen.
(6) Zur besonderen Herausstellung geeigneter Hunde zur Bejagung von Schwarzwild kann fakultativ das Verhalten am Schwarzwild in einem Gatter nach §
21 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg überprüft werden. Ein Hund ist geeignet für die Schwarzwildjagd, wenn er nach dem Finden mit gutem Laut am Stück bleibt oder es bedrängt und sich gegebenenfalls wieder schicken lässt
und insgesamt mindestens drei Minuten ohne Selbstgefährdung arbeitet"...
Quelle: "http://www.ljv-brandenburg.de/hunde/brauchbarkeit/"
Weidmannsheil & Ho Rüd Ho
Daniel Habich